Wer sich entschließt, selbständiger Fotograf zu werden, kommt an den Formalitäten nicht vorbei. Da eine steuerliche und rechtliche Beratung nur durch Fachleute erfolgen soll, beschränken wir uns in dieser Folge auf die grundlegenden Infos zur Gewerbeanmeldung. In dieser Folge erfahrt ihr, was euch bei der Gewerbeanmeldung erwartet und was ihr beachten solltet.
Der Gewerbeschein
Der Beruf des Fotografen hat keine Meisterpflicht mehr. Formal muss man als Berufsfotograf daher seit 2004 in Deutschland keine Ausbildung mehr vorweisen können. Will man aber gewerblich der Fotografie nachgehen, steht als Erstes die Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt an. Die Formalitäten sind in wenigen Minuten erledigt und auch ohne tieferes Fachwissen zu meistern. Die Kosten hierfür halten sich mit 20-30€ ebenfalls im Rahmen. Der zuständige Beamte steht euch in der Regel begleitend zur Seite und führt durch das (erfreulicherweise sehr übersichtliche) Formular. Zwei wichtige Grundsatzentscheidungen sind zu treffen. Zum einen, ob man das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausübt und ob man von der Kleinunternehmerreglung Gebrauch machen möchte. Während sich der Erste Punkt von selbst erklärt, solltet ihr bei Punkt 2 zuvor gut abwägen. Ob Ihr Kleinunternehmer seid oder nicht, ist mehr als eine Formalität. Daran entscheidet sich, ob Ihr Umsatzsteuer berechnen, auf Rechnungen entsprechend ausweisen und regelmäßig ans Finanzamt abführen müsst.
Kleinunternehmerregelung?
Was umgangssprachlich oft als „Kleingewerbe“ bezeichnet wird, existiert genau genommen nicht. Als Kleinunternehmer gelten per Definition Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,- Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,- Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wer frisch ins Gewerbe startet, muss seinen Umsatz im Startjahr realistisch schätzen. Als nebenberuflicher Fotograf wird man diese Grenze erfahrungsgemäß nicht so schnell überschreiten. Steigt ihr hauptberuflich ein, ist es im Prinzip sogar nötig, höhere Umsätze zu erzielen, um davon leben zu können. Natürlich könnt ihr aber auch als Hauptberufler zunächst mit der Kleinunternehmerregelung starten.
Die Kleinunternehmerregelung hat den Vorteil, dass Ihr keine Umsatzsteuer auf Euren Rechnungen ausweisen müsst. Folglich fallen damit auch Umsatzsteuervoranmeldung und -zahlung ans Finanzamt weg. Allerdings kann ein Kleinunternehmer beim Einkauf von Geräten und anderen Betriebsutensilien die enthaltenen 19% Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Stehen zu Beginn der gewerblichen Fotografie viele Anschaffungen wie z.B. teure Kameras oder neue Objektive an, kann es sich also durchaus lohnen, zur Umsatzsteuer zu optieren, wie es im Finanzjargon heißt. Mit der Entscheidung für die Umsatzsteuer bindet man sich allerdings auch für 5 Jahre. Das heisst konkret: Auch wenn man nie über die 17,5 kommt, muss man mindestens 5 Jahre lang Umsatzsteuer berechnen, Meldungen abgeben und die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen…
Ich persönlich habe mich bei meiner Gewerbeanmeldung vor vielen Jahren zunächst für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Den Großteil meiner Ausrüstung besaß ich schon, erwartete zu Beginn keine großen Umsätze und wollte mir den Verwaltungsmehraufwand zumindest in den ersten Jahren sparen.
Künstlersozialversicherung, Müllgebühr, IHK, HWK, BG ETEM
Nach der ersten Freude über die erfolgreiche Gewerbeanmeldung, werden viele Selbstständige von Schreiben diverser offizieller Stellen überrascht. Da nach einer Gewerbeanmeldung die üblichen Ämter, Kammern und Genossenschaften automatisch informiert werden, melden sie sich einige Wochen nach der Gründung postalisch mit diversen Formularen. Was speziell Nebenberuflern oft Angst macht, ist im Prinzip nicht schlimm – mit geringen Umsätzen ist man bei vielen Stellen von Mitgliedsgebühren befreit.
Zunächst klären IHK (Industrie und Handelskammer) sowie HWK (Handwerkskammer) die Zuständigkeit ab. Meist landen Fotografen in der HWK, sind aber bis zu einem bestimmten Gewinn beitragsfrei. Dieser liegt aktuell bei 5200€. Abgesehen davon gilt: Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Kammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag. In manchen Fällen (z.B. bei kombinierten Tätigkeiten wie Foto+Grafikdesign) kann man je nach Gewichtung auch Mitglied in beiden Kammern sein. In diesem Fall muss man aber dennoch nur Beiträge für eine Kammer entrichten.
Die BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) wird sich ebenfalls bei euch melden. Für Fotografen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft deckt Leistungen bei Arbeitsunfällen ab, zum Beispiel Krankentagegeld oder Berufsunfähigkeitsrente. Von den Beiträgen kann man sich allerdings per Antrag befreien lassen, falls man im Jahr weniger als 800 Stunden für sein Fotogewerbe arbeitet. Bei einem Nebenberufler ist dies durchaus realistisch, ein Hauptberufler wird damit aber nicht durchkommen. Allerdings ist eine solche Versicherung durchaus sinnvoll und kann im Schadensfall eine große Hilfe sein.
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Sache für sich und sehr komplex. Sie ist die gesetzliche Sozialversicherung für freiberufliche Künstler und Publizisten. Als freiberuflicher Fotograf werden beispielsweise Journalisten oder Fotokünstler eingestuft, die keine Auftragsfotografie betreiben. Hochzeitsfotografie, Portraits und sonstige Kundenaufträge (egal wie kreativ und künstlerisch sie in der Umsetzung sind) fallen daher per Definition trotzdem in den Bereich der gewerblichen Fotografie – somit ist die KSK nicht zuständig, sondern die HWK. Ist man Mitglied in der HWK, kann man nicht gleichzeitig Mitglied der KSK sein. Eine Übersicht über die Voraussetzungen und Leistungen der KSK findet sich hier.
Last but not least kann zudem Post von der örtlichen Abfallwirtschaft kommen. Diese fragt ab, ob man Gewerbeflächen unterhält. Hierzu zählt übrigens auch anteilig das häusliche Arbeitszimmer, für dessen Grundfläche dann zusätzliche Entsorgungsgebühren erhoben werden. Allerdings kann man das entspannt betrachten, da es sich in diesem Fall nur um wenige Euro jährlich handelt, sofern man nicht hunderte Quadratmeter Studiofläche unterhält.
Krankenkasse + Rentenkasse
Der nebenberufliche Fotograf ist durch seinen Hauptjob bereits kranken- und rentenversichert. Damit spart er sich zwei große Posten, mit denen ein Hauptberufler rechnen muss. Als hauptberuflich tätiger Fotograf zahlt kein Arbeitgeber deine Sozialabgaben, und du musst dich selbst versichern. Dabei besteht das Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Hierzu gehen die Meinungen stark auseinander – manche schwören auf die oft preisgünstigeren privaten Kassen, manche bleiben bewusst in der gesetzlichen Krankenkasse, um unberechenbaren Beitragserhöhungen in der Zukunft zu entgehen.
Von der Rentenversicherung kann man sich (außer man ist Künstler im Sinne der KSK) aktuell auf Wunsch noch freistellen lassen und privat vorsorgen. Es bleibt abzuwarten, ob das auch in den kommenden Jahren noch Bestand haben wird. Aktuell ist in den Medien immer wieder von einer Versicherungspflicht für Selbstständige die Rede – wir werden sehen, wo die Reise hingeht. Viele frischgebackene Selbstständige zahlen aufgrund mangelnder Finanzreserven in der ersten Zeit keinen Beitrag in die Rentenkasse.
7 wichtige Schritte zum Beginn Eurer Selbstständigkeit:
- Gewerbeanmeldung im Gewerbeamt
- Entscheidung ob Haupt- oder Nebenberuf
- Entscheidung ob Kleinunternnehmerregelung oder Umsatzsteuerpflicht
- Formulare von IHK + HWK beantworten und deren Einstufung abwarten
- BGetem Aufnahmebogen ausfüllen + ggfs. freistellen lassen
- KSK Zuständigkeit klären
- Für Kranken- und Rentenversicherung sorgen (Hauptberufler)
Wie unschwer zu erkennen ist, kommt nach einer Gewerbeanmeldung mehr auf einen zu, als man zu Beginn erwartet hat. Während diese Posten nur die ersten, wichtigen Formalitäten darstellen, gibt es noch weitere Dinge, die man auf dem Schirm haben sollte. Auf Versicherungen, Buchhaltung und Steuerberater gehe ich im nächsten Teil ein.
Bildquelle: © Thomas Bauer Fotografie
Artikel aus dieser Reihe:
Experte: Thomas Bauer
Anmerkung: Wer sein Gewerbe nicht gerade zum 1.1. oder 1.2. aufnimmt, liegt mit der KU-Regelung öfter richtig. „Dieses Jahr“ bzw. das erste in der Selbstständigkeit ist immer das laufende. Wenn ich also zum 1.9. starte, muss ich mir überlegen, ob meine Umsätze bis zum 31.12 die 17,5 nicht übersteigen…
Anmerkung: Das ist ein zweischneidiges Schwert. Als Fotograf ist man meistens B2C unterwegs – das heisst: Die Kunden freuen sich, wenn sie keien USt zahlen müssen. Wer eher B2B unterwegs ist, tut seinen Kunden nicht unbedingt einen Gefallen: Andere Unternehmen freuen sich über Vorsteuerbeträge, die Ihre Zahllast mindern oder kümmern sich schlicht nicht drum.